Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen uns – der Real Estate Pilot AG, Essener Straße 100, 04357 Leipzig („Real Estate Pilot“ sowie „wir“ und „uns“) – und unseren Kunden bezüglich sämtlicher von uns angebotenen Produkte und Dienstleistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen des Vertragsschlusses auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Wir behalten uns das das Recht vor, die AGB zu ändern, soweit nach Abwägung der Interessen von Real Estate Pilot und dem Kunden triftige rechtliche und/oder wirtschaftliche Gründe hierfür sprechen, z. B. bei gravierenden technischen Neuentwicklungen, Änderungen der Gesetzeslage und/oder Rechtsprechung sowie sonstigen gleichwertigen Gründen. Änderungen der AGB werden dem Kunden in Textform (z.B. E-Mail) mitgeteilt. Die neuen AGB treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, frühestens 2 Monate nach Zugang der Mitteilung in Kraft. Widerspricht der Kunde den Änderungen innerhalb dieser Frist bzw. innerhalb einer in der Mitteilung genannten abweichenden Frist nicht, gelten die Änderungen durch die fortgesetzte Inanspruchnahme der Leistungen als vom Kunden angenommen. Möchte der Kunde die geänderten AGB nicht annehmen, steht es ihm frei, den Vertrag mit Real Estate Pilot zu beenden. Wirkt sich die Änderung zu Lasten des Kunden aus, steht dem Kunden ein einseitiges Kündigungsrecht zu, dass mit einer Frist von zwei Wochen zum Datum des Inkrafttretens der Änderung mindestens in Textform (z. B. per E-Mail) gegenüber Real Estate Pilot auszuüben ist.
2. Ausschluss von Verbrauchern und Nachweis der Unternehmereigenschaft
Unser Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche rechtliche Sondervermögen. Verbraucher sind von der Nutzung unserer Produkte und Dienstleistungen ausgeschlossen. Real Estate Pilot behält sich das Recht vor, einen geeigneten Nachweis über den Status als Unternehmen zu verlangen. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
3. Vertragsschluss
3.1 Ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden kommt in der Regel durch Annahme eines von uns erstellten Angebots zustande.
3.2 Bieten wir für unsere Leistungen den Online-Abschluss eines Vertrages an, gelten dafür die folgenden Bedingungen:
a) Zustandekommen des Vertrages
Die Darstellung der Leistungen auf unserer Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Buchung unserer Leistungen (invitatio ad offerendum) dar.
Durch Anklicken des „Kostenpflichtig buchen“-Buttons im letzten Schritt des Buchungsprozesses geben Sie ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab. Unmittelbar nach Absenden der Buchung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, die jedoch noch keine Annahme Ihres Vertragsangebots darstellt. Ein Vertrag zwischen Ihnen und uns kommt zustande, sobald wir Ihre Buchung durch eine gesonderte E-Mail annehmen oder mit der Erfüllung Ihrer Leistungen beginnen. Bitte prüfen Sie regelmäßig den SPAM-Ordner Ihres E-Mail-Postfachs.
b) Technische Schritte bis zum Vertragsschluss und Berichtigung von Eingabefehlern
Im Rahmen des Buchungsprozesses wählen Sie zunächst die gewünschten Leistungen wie zum Beispiel Lizenzen aus. Soweit für die konkreten Leistungen vorgesehen, können Sie hier auch den Leistungsumfang bestimmen (z.B. Anzahl an berechtigten Nutzern, Speichervolumen) . Sobald Sie die Leistungen ausgewählt haben, gelangen Sie jeweils durch Klicks auf die „Weiter“-Buttons zunächst auf weitere Seiten, auf der Sie Ihre Daten eingeben können. Schließlich öffnet sich eine Übersichtsseite, auf der Sie Ihre Angaben überprüfen können. Ihre Eingabefehler (z.B. bzgl. ausgewählter Leistung, Vertrags- oder Bezahldaten) können Sie korrigieren, indem Sie bei dem jeweiligen Feld auf „Bearbeiten“ klicken. Falls Sie den Buchungsprozess komplett abbrechen möchten, können Sie auch einfach Ihr Browser-Fenster schließen. Ansonsten wird nach Anklicken des Bestätigungs-Buttons „Kostenpflichtig buchen“ Ihre Erklärung verbindlich.
c) Speicherung des Vertragstextes
Die Vertragsbestimmungen mit Angaben zu den gebuchten Leistungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Ihnen per E-Mail mit Annahme des Vertragsangebots bzw. mit der Benachrichtigung hierüber zugesandt. Eine Speicherung der Vertragsbestimmungen durch uns erfolgt nicht.
d) Vertragssprache
Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte Sprache ist ausschließlich Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen lediglich Ihrer Information. Bei Widersprüchen zwischen dem deutschen Text und der Übersetzung hat der deutsche Text Vorrang.
4. Vertragsgegenstand
4.1 Der jeweilige Leistungsumfang richtet sich nach dem mit dem Kunden bei Vertragsabschluss vereinbarten Leistungspakets.
4.2 Real Estate Pilot kann, ohne hierzu verpflichtet zu sein, sein Leistungsportfolio in der Zukunft jederzeit aktualisieren, weiterentwickeln, zusammenführen oder teilen, teilweise einstellen oder in sonstiger Weise anpassen. Real Estate Pilot wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Wesentliche Anpassungen des Leistungsportfolios werden dem Kunden mindestens 2 Monate vor Umsetzung in Textform angekündigt. Im Falle wesentlicher Anpassungen steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu, das mit einer Frist von 1 Monat zum Datum des Inkrafttretens der Änderung mindestens in Textform gegenüber Real Estate Pilot auszuüben ist.
4.3 Hat der Kunde zunächst einen Vertrag über eine Testphase abgeschlossen, kann der Funktionsumfang eingeschränkt sein und sich von dem später gebuchten Leistungspaket unterscheiden. Die Inanspruchnahme einer Testphase verpflichtet weder uns noch den Kunden zu einem anschließenden Vertragsabschluss. Nach Ablauf der Testphase endet der Vertrag über die Testphase automatisch, eine Kündigung ist nicht erforderlich.
5. Softwareüberlassung
Gehört zu den vertragsgegenständlichen Leistungen die Überlassung von Software, gelten die nachstehenden Bedingungen:
5.1 Real Estate Pilot gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellsten Version der Software für die vereinbarte Anzahl an berechtigen Nutzern über das Internet mittels Zugriff durch einen Browser.
5.2 Real Estate Pilot gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der Software während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Der Funktionsumfang der Software sowie die Einsatzbedingungen ergeben sich aus der Leistungsübersicht auf unserer Website.
5.3 Der Kunde kann nach Bedarf die Anzahl der berechtigten Nutzer der Software nach den vertraglich vereinbarten Konditionen erhöhen oder reduzieren.
5.4 Die Nutzung der Software setzt die Erstellung eines Nutzeraccounts für jeden Nutzer voraus. Der Nutzeraccount kann – je nach Leistung – durch Real Estate Pilot, den Nutzer selbst oder durch einen Administrator beim Kunden erstellt werden. Die Einrichtung eines Nutzeraccounts ist nur mit einer validen und aktiv genutzten E-Mail-Adresse möglich. Voraussetzung für die Aktivierung eines Nutzeraccounts ist die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen durch den Nutzer. Eine Weitergabe von Zugangsdaten zu Nutzeraccounts ist – auch unternehmensintern – nicht gestattet.
5.5 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet Real Estate Pilot keine Anpassung der Leistungen auf die individuellen Bedürfnisse des Kunden.
5.6 Real Estate Pilot wird die Software regelmäßig warten und den Kunden über etwaige hiermit verbundene Einschränkungen rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden durchgeführt, es sei denn, aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.
5.7 Soweit der Leistungsumfang der Software auch die Zurverfügungstellung von Speicherplatz umfasst, wird Real Estate Pilot für die Abrufbarkeit der Daten im Rahmen der Nutzung der Software sorgen. Der Kunde kann nach Bedarf das Speicherplatzvolumen gemäß den vertraglich vereinbarten Konditionen erweitern oder reduzieren.
5.8 Real Estate Pilot wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen. Den Provider treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Kunde verantwortlich.
5.9 Der Kunde bleibt Inhaber der auf den Servern von Real Estate Pilot abgelegten Daten und kann diese jederzeit herausverlangen.
5.10 Der Support sowie die Störungsbehebung richten sich nach dem als Anlage A beigefügten Service Level Agreement („SLA“). Wünscht der Kunde einen darüberhinausgehenden erweiterten Support sowie weitere ergänzende Leistungen wie Schulungen, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung.
6. Individuelle Entwicklungen
Gehört zu den vertragsgegenständlichen Leistungen die individuelle Entwicklung von Leistungen für den Kunden (z.B. individuelle Anpassungen der Software) gelten die nachstehenden Bedingungen:
6.1 Individuelle Entwicklungen sind stets Gegenstand von gesonderten Vereinbarungen zwischen Real Estate Pilot und dem Kunden, in der Regel durch Annahme eines von Real Estate Pilot unterbreiteten Angebots.
6.2 Nach Fertigstellung der individuellen Entwicklung und entsprechender Mitteilung durch Real Estate Pilot an den Kunden, hat der Kunde die Entwicklung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche ab Zugang der Mitteilung, zu prüfen. Der Kunde ist verpflichtet, Real Estate Pilot unverzüglich zu informieren, wenn ihm während der Prüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Unwesentliche Fehler berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
7. Nutzungsumfang und -rechte
7.1 Nutzungsumfang und -rechte an der Software
Gehört zu den vertragsgegenständlichen Leistungen die Überlassung von Software, gelten dafür die folgenden Nutzungsrechte:
a) Der Kunde erhält an der jeweils aktuellsten Version der Software für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, die Software mittels Zugriff über einen Browser nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen.
b) Der Kunde darf die Software nur im Rahmen des vereinbarten Nutzungsumfangs nutzen. Eine Nutzung durch Dritte ist nur zulässig, soweit dies nach dem Vertragszweck vorgesehen ist.
7.2 Nutzungsumfang und -rechte an Datenbankinhalten
Gehört zu den vertragsgegenständlichen Leistungen der Zugriff auf Datenbanken, gelten dafür die folgenden Nutzungsrechte:
a) Der Kunde erhält an den jeweils aktuellen Daten für die vertraglich festgelegte Anzahl an Nutzern einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags beschränkte Rechte, die Daten mittels Zugriff über einen Browser nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen zu nutzen. Eine Nutzung der Daten mittels Künstlicher Intelligenz (KI) ist nur nach unserer vorherigen Zustimmung möglich, wobei die Daten weder vom Kunden noch von Dritten zu Trainingszwecken genutzt werden dürfen.
b) Der Kunde darf die Daten nur im Rahmen des vereinbarten Nutzungsumfangs nutzen. Eine Nutzung durch Dritte ist nur zulässig, soweit dies nach dem Vertragszweck vorgesehen ist.
c) Macht der Kunde die Daten selbst oder Ergebnisse aus der Datennutzung (z.B. Statistiken zur Marktentwicklung) Dritten zugänglich, ist er verpflichtet die Quelle „© by RealEstatePilot“ durch einen gut lesbaren und fest angebrachten Hinweis anzugeben. Marken, Firmenlogos, sonstige Kennzeichen oder Schutzvermerke, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder im elektronischen Format noch in Ausdrucken entfernt oder verändert werden.
7.3 Nutzungsumfang und -rechte bei Datenlieferung
Gehört zu den vertragsgegenständlichen Leistungen die Lieferung von Daten, gelten dafür die folgenden Nutzungsrechte:
a) Der Kunde erhält an den vertraglich vereinbarten Datensätzen („Datensätze“) ein einfaches, d. h. nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen. Eine Nutzung der Daten mittels Künstlicher Intelligenz (KI) ist nur nach unserer vorherigen Zustimmung möglich, wobei die Datensätze weder vom Kunden noch von Dritten zu Trainingszwecken genutzt werden dürfen.
b) Der Kunde darf die Daten nur im Rahmen des vereinbarten Nutzungsumfangs nutzen. Eine Nutzung durch Dritte ist nur zulässig, soweit dies nach dem Vertragszweck vorgesehen ist.
c) Der Kunde darf die Datensätze bearbeiten, mit weiteren Daten kombinieren und daraus eigene Ergebnisse (z.B. Statistiken zur Marktentwicklung) erstellen. Macht der Kunde diese Ergebnisse Dritten zugänglich, ist er verpflichtet die Quelle „© by RealEstatePilot“ durch einen gut lesbaren und fest angebrachten Hinweis anzugeben. Marken, Firmenlogos, sonstige Kennzeichen oder Schutzvermerke, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder im elektronischen Format noch in Ausdrucken entfernt oder verändert werden.
d) Die Datensätze dürfen nicht zur Entwicklung, dem Einsatz und Vertrieb von Konkurrenzprodukten und -dienstleistungen (kostenpflichtig oder kostenfrei) verwendet werden.
8. Nutzungsrechteeinräumung durch den Kunden
8.1 Soweit der Kunde zur Individualisierung von unseren Leistungen eigene Namen, Logos, Bilder oder sonstiges geistiges Eigentum („Kundeninhalte“) nutzt (z.B. Individualisierung von Berichten mit Logo und Corporate Design des Kunden, Vergabe von eigenen Namen für Software-Instanzen), räumt der Kunde uns an den Kundeninhalten ein einfaches, räumlich und zeitlich unbegrenztes, inhaltlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein.
8.2 Der Kunde sichert zu, dass er zur Einräumung der vorstehenden Nutzungsrechte berechtigt ist und die Nutzung der Kundeninhalte keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt Real Estate Pilot von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere Ansprüche wegen Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen, die gegen Real Estate Pilot in Zusammenhang mit der Nutzung der Kundeninhalte erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern frei. Real Estate Pilot wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.
9. Pflichten des Kunden
9.1 Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist Real Estate Pilot unverzüglich mitzuteilen.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
9.3 Der Kunde wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z. B. Virenschutzprogramme) einsetzen.
9.4 Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.
10. Gewährleistung
10.1 Hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatzes gelten die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).
10.2 Der Kunde hat Real Estate Pilot jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
10.3 Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
11. Haftungsbeschränkung
11.1 Real Estate Pilot haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
11.2 Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Ziffer 11.1 haftet Real Estate Pilot gegenüber dem Kunden bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
11.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen einer schriftlich von Real Estate Pilot übernommener Garantie.
11.4 Real Estate Pilot haftet nicht für fehlerhafte Ergebnisse der Software, die auf einer Falscheingabe oder auf durch uns nicht beeinflussbare Faktoren (z. B. Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen) beruht.
11.5 Ziffer 11 gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien.
12. Vergütung und Zahlungsbedingungen
12.1 Die vom Kunden für unsere Leistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich aus unserem Angebot oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden.
12.2 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung monatlich und ist die Rechnung sofort zur Zahlung fällig.
12.3 Ist der Kunde mit der Vergütung trotz Zahlungserinnerung für mehr als 3 Wochen im Verzug, haben wir das Recht, nach entsprechender Ankündigung mit einer Frist von 1 Woche den bzw. die Nutzeraccount(s) des Kunden vorläufig zu sperren. Eine Entsperrung des Accounts erfolgt erst, wenn die offenen Forderungen, die zur Sperrung des Accounts geführt haben, beglichen sind.
12.4 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
13. Laufzeit und Kündigung
13.1 Die Vertragslaufzeit und die geltenden Kündigungsfristen ergeben sich aus unserem Angebot oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.2 Die Kündigung bedarf der Textform (z.B. E-Mail). Soweit wir in unserer Software einen Kündigungsbutton zur Verfügung stellen, kann die Kündigung über diesen Kündigungsbutton erfolgen.
14. Wechsel und Beendigung, Export
14.1 Im Falle einer Kündigung kann der Kunde seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte
a) über die von uns zur Verfügung gestellten Exportfunktionen exportieren
b) oder die Löschung der Daten veranlassen.
Dafür steht dem Kunden eine maximale Frist von 30 Tagen nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (im Folgenden: „Übergangszeitraum“) zur Verfügung. Der Kunde hat das Recht den Übergangszeitraum einmalig um weitere 30 Tage zu verlängern. In diesem Fall muss uns der Kunde bis zum Ende des ursprünglichen Übergangszeitraums in Textform über die gewünschte Verlängerung des Übergangszeitraums informieren.
14.2 Der Kunde kann seine Daten bis zum Ende des Übergangszeitraums exportieren oder löschen. Details über den Export oder die Löschung vereinbaren die Parteien in Anlage B. Nach Ablauf des Übergangszeitraums wird Real Estate Pilot sämtliche auf seinen Servern verbliebenen Daten des Kunden innerhalb von zwei Monaten unwiderruflich löschen. Daten in den Backups werden spätestens nach fünf Monaten nach Ablauf des Übergangszeitraums gelöscht.
14.3 Während des Wechselvorgangs werden wir dem Kunden sowie von diesem autorisierten Dritten beim Vollzug des Wechsels angemessene Unterstützung leisten, damit der Kunde innerhalb des Übergangszeitraums wechseln kann. Wir werden mit der gebotenen Sorgfalt handeln, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebes während des Übergangszeitraumes aufrechtzuerhalten und die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen fortzusetzen. Während der Wechsel vollzogen wird, werden wir für ein hohes Maß an Sicherheit, insbesondere für die Sicherheit der Daten während ihrer Übertragung, sorgen. Wenn während des Wechsels Probleme festgestellt werden, die nicht durch technischen Support gelöst werden können, werden wir gemeinsam mit dem Kunden die Ursachen analysieren und Lösungen vereinbaren.
14.4 Der Vertrag bleibt während des Übergangszeitraumes anwendbar. Er gilt – vorbehaltlich bestehender Zahlungspflichten bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit – jedoch als beendet, wenn der Export erfolgreich vollzogen ist oder, sofern der Kunde die Löschung seiner Daten verlangt, mit Ablauf des Übergangszeitraums. Über die Beendigung werden wir den Kunden mindestens in Textform informieren.
14.5 Uns stehen hinsichtlich der Kundendaten weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) zu.
14.6 Der Kunde ist darüber hinaus allein für den Import und die Implementierung seiner Daten in seinen eigenen Systemen oder in den Systemen des neuen Anbieters verantwortlich.
15. Datenschutz und Geheimhaltung
15.1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden im Rahmen der Leistungserbringung gilt die als Anlage C beigefügte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
15.2 Die Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung erfahren, Stilschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit die andere Partei gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. Die Parteien verpflichten sich, mit allen Mitarbeitern und Subunternehmern eine den vorstehenden Absatz inhaltgleiche Regelung zu vereinbaren.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Real Estate Pilot.
16.3 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
Anlage A
Service Level Agreement
Gegenstand dieses Service Level Agreements ist die Definition von Leistungsparametern („Service Level“) zur Messung und Kontrolle der Qualität der Software sowie die Festlegung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Service Level.
1. Verfügbarkeit
1.1 Real Estate Pilot gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software von 98 % („Verfügbarkeit“) im Jahr. Maßgeblich ist die Verfügbarkeit der Software am Übergabepunkt.
1.2 Die Software ist verfügbar, wenn sie im vereinbarten Zeitraum entsprechend der vereinbarten prozentualen Verfügbarkeitsquote erbracht wurden bzw. erreichbar sind. Die Verfügbarkeit berechnet sich nach der folgenden Formel: Verfügbarkeit = (Gesamtzeit – Gesamtausfallzeit) / Gesamtzeit *100 %.
1.3 Bei der Berechnung der Gesamtausfallzeit bleiben folgende Zeiten außer Betracht:
a) Zeiten der Nichtverfügbarkeit, die auf von Real Estate Pilot nicht beeinflussbaren Störungen des Internets oder auf sonstigen von Real Estate Pilot nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere auf höherer Gewalt beruhen;
b) Zeiten der Nichtverfügbarkeit, die durch eingehende IT-Angriffe verursacht wurden.
c) Zeiten der Nichtverfügbarkeit, die durch unsachgemäße Benutzung von Soft- oder Hardware seitens des Kunden entstanden sind;
d) Zeiten wegen zwingend erforderlicher außerplanmäßiger Wartungsarbeiten, die zur Beseitigung von Störungen erforderlich sind, wobei der Kunde hiervon nach Möglichkeit durch einen Hinweis in Kenntnis gesetzt wird;
1.4 Der Kunde hat Störungen unverzüglich an die auf der Website von Real Estate Pilot genannten Kontaktdaten zu melden.
2. Reaktions- und Beseitigungsfristen
2.1 Während der Laufzeit des Vertrages auftretende Störungen der Software, Verfügbarkeitseinschränkungen oder Verfügbarkeitsausfälle wird Real Estate Pilot auf der Grundlage der nachfolgenden Regelungen beseitigen.
2.2 Auftretende Störungen werden durch den Kunden nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen von Real Estate Pilot in folgende Kategorien unterteilt:
a) Störung der Kategorie 1 (sehr hohe Priorität): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile desselben verursacht, sodass eine Nutzung desselben vollständig oder nahezu vollständig ausgeschlossen ist. Die Beeinträchtigung des Betriebsablaufes des Kunden ist derart wesentlich, dass eine sofortige Abhilfe unerlässlich ist.
b) Störung der Kategorie 2 (höhere Priorität): Störung, welche die Systemnutzung derart beeinträchtigt, dass eine sinnvolle Systemnutzung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Mehrere parallel auftretende Störungen der Kategorie 2 können eine Störung der Kategorie 1 begründen.
c) Störung der Kategorie 3 (normale Priorität): Sonstige Störungen, welche die Systemnutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Mehrere parallel auftretende Störungen der Kategorie 3 können eine Störung der Kategorie 2 oder der Kategorie 1 begründen.
2.3 Real Estate Pilot reagiert auf die Meldung einer Störung durch den Kunden binnen nachfolgender Reaktionsfristen („Reaktionsfrist“):
a) Bei einer Störung der Kategorie 1: Innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Meldung,
b) Bei einer Störung der Kategorie 2: Innerhalb von zwei Stunden nach Erhalt der Meldung,
c) Bei einer Störung der Kategorie 3: Innerhalb eines Werktages nach Erhalt der Meldung.
2.4 Die Reaktionsfrist beginnt mit Eingang der Meldung des Kunden bei Real Estate Pilot. Sie ist von Real Estate Pilot eingehalten, wenn Real Estate Pilot den Kunden innerhalb des in Ziffer 2.3 festgelegten Zeitraums über seine erste Einschätzung zur Problemlösung informiert.
2.5 Der Auftragnehmer beseitigt die Störung binnen nachfolgender Beseitigungsfristen („Beseitigungsfristen“):
a) Bei einer Störung der Kategorie 1: Innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Meldung,
b) Bei einer Störung der Kategorie 2: Innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Meldung,
c) Bei einer Störung der Kategorie 3: Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Meldung.
2.6 Es steht im pflichtgemäßen Ermessen von Real Estate Pilot, welches Mittel er für die Beseitigung einer Störung einsetzt. Sollte Real Estate Pilot feststellen, dass er die Störung in der festgelegten Zeitspanne nicht erfolgreich beseitigen kann, so hat er dem Kunden unverzüglich die zusätzlich benötigte Zeit zur Störungsbeseitigung mitzuteilen.
3. Softwaresupport
Real Estate Pilot erbringt folgende Support-Leistungen für die Software:
3.1 Servicezeiten
Real Estate Pilot nimmt an Servicetagen in der Zeit von 09.00 bis 16.30 Uhr Meldungen über Störungen im Zusammenhang mit der Software entgegen. Als Servicetage gelten alle Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme aller Feiertage in Sachsen.
3.2 Nutzerunterstützung
Real Estate Pilot erbringt folgende Leistungen im Rahmen der Nutzerunterstützung:
- Real Estate Pilot unterstützt die Kunden bei fachlichen Fragen zu Ergebnissen sowie zur Anwendung der Software und Interpretation von Ergebnissen der Software zum Zwecke der Überprüfung der fehlerfreien Arbeitsweise der Software
- Support für die den Kunden bei fachlichen Fragen hinsichtlich der Nutzung und der Bedienung der Software
Anlage B
Wechsel und Beendigung: Detailinformationen zu
Export und Löschung
1. Auflistung der Datenkategorien, die übertragen werden können
- personenbezogene Daten: Nutzerdaten wie z.B. Name, Kontaktdaten, Adressdaten, Unternehmenszugehörigkeit
- personenbezogene Daten: Kunden- bzw. Kontaktdaten wie z.B. Name, Kontakt-Stammdaten, Adressdaten, Unternehmenszugehörigkeit, Kategorisierung, Partnerdaten
- Produktdaten: eigene Immobiliendaten wie z.B. Adressdaten, Angaben zum Objekt und einzelnen Einheiten des Objektes, Ausstattungen, die vom Nutzer in die Anwendung eingebracht wurden oder über Schnittstellen importiert sind
2. Datenkategorien, die für das interne Funktionieren unserer Dienste spezifisch sind und von der Verpflichtung zur Datenexportierung ausgenommen sind, da die Gefahr einer Verletzung unserer Geschäftsgeheimnisse besteht
- Systemkonfigurationsdaten
- Algorithmus- und Modellparameter
- Sicherheits- und Infrastrukturinformationen
- Systeminterne Nutzungsmetriken
- Interne Benutzer-IDs und Zuordnungstabellen
- Interne Caching- oder Zwischenspeicher-Daten
- Audit- und Fehlerprotokolle (intern)
3. Daten und digitale Assets, die durch geistige Eigentumsrechte von Real Estate Pilot oder Dritter geschützt sind und von der Übertragung ausgenommen sind
- Softwarecode und Algorithmen
- KI-Modelle und Trainingsdaten
- Designs und grafische Elemente
- Datenbankstrukturen und Metamodelle
- Systemtexte und Standardinhalte
- Lizenzierte Drittinhalte (darunter fallen u.a. sämtliche Marktdaten, Soziodemographische Daten und Kartendaten)
4. Maschinenlesbaren Datenformate, in die die Nutzerdaten exportiert werden können,
Excel, CSV, JSON und XML
5. Instrumente für den Datenexport – einschließlich offener Schnittstellen – und Informationen zur Kompatibilität mit harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen auf der Grundlage offener Interoperabilitätsspezifikationen
5.1 TeamProQ
- Immobiliendaten via Excel-Export oder Schnittstelle
- Dateien via Download-Funktion in den einzelnen Modulen
- Kundendaten via Excel-Export
- Nutzerdaten via Excel-Export
5.2 ImmoProQ
- Berechnungen via PDF-Download
5.3 GeoMap
- Daten aus Modul „Objekte“ und „Kontakte“ kostenpflichtig via Anbieter
6. Informationen über bekannte technische Beschränkungen und Einschränkungen, die sich auf den Vollzug des Wechsels auswirken könnten
- Verwendung proprietärer Datenformate, die vor einem Export konvertiert werden müssen,
- Abhängigkeiten von Drittanbieter-Schnittstellen oder -Lizenzen,
- technische Limitierungen der Export-API (z. B. Rate-Limits, Datenvolumenbeschränkungen),
- mögliche Inkompatibilitäten mit der Datenstruktur des neuen Dienstanbieters.
Diese Beschränkungen werden dem Nutzer vor Beginn des Datenexports transparent mitgeteilt und, soweit technisch möglich, dokumentiert und minimiert.
7. Geschätzte Zeit, die erforderlich ist, um den Wechsel zu vollziehen
Abhängig von Anzahl der Datensätze, Downloadgeschwindigkeit in überschaubarer Zeit
8. Leistungen, bei denen eine Umstellung ohne erhebliche Beeinträchtigung der Daten oder digitaler Vermögenswerte nicht möglich ist
- individuell konfigurierte Datenmodelle, benutzerdefinierte Felder und Workflows,
- interne Verknüpfungen zwischen Angeboten, Dienstleistungen und Kundendaten,
- systeminterne Berechnungen, Algorithmen und Versionshistorien,
- integrierte Drittanbieter-Schnittstellen,
- automatisch generierte digitale Assets (z. B. Reports, Texte, Templates).
Eine Übertragung dieser Inhalte kann zu Datenverlusten, fehlerhaften Relationen oder Einschränkungen in der Nutzbarkeit führen. Real Estate Pilot informiert den Nutzer über solche Einschränkungen vor Durchführung des Wechsels.
9. Bekannte Risiken für die Daten bei der Übertragung dieser
- mögliche Unvollständigkeit oder Beschädigung einzelner Datensätze,
- Verlust von Metadaten, Relationen oder Formatierungen,
- Inkompatibilitäten zwischen Quell- und Zielsystemen,
- Performance- und Verfügbarkeitsrisiken bei großen Datenmengen,
- sicherheitsrelevante Risiken während der Übertragung (z. B. bei Nutzung externer Netzwerke),
- rechtliche Risiken im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten oder lizenzierten Inhalten.
10. IT-Ressourcen, die von Real Estate Pilot für einen effektiven Wechsel bereitgestellt werden
Keine.
11. Kontaktpersonen von Real Estate Pilot und den Kunden für die Durchführung des Wechselplans
- Real Estate Pilot: Support
- Kunde: Administrator der Anwendung bzw. Ansprechpartner laut Angebot
Anlage C
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung
zwischen
unseren Kunden
– nachfolgend Auftraggeber –
und
Real Estate Pilot AG, Essener Straße 100, 04357 Leipzig
– nachfolgend Auftragnehmer –
nachfolgend einzeln bezeichnet als „Partei“ sowie gemeinsam als „Parteien“.
Es ist Folgendes vereinbart:
Präambel
Der Auftragnehmer erbringt Leistungen in Form von Online-Anwendungen im Immobilienbereich. Die Beauftragung des Auftragnehmers erfordert eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag regelt für die Verarbeitung personenbezogener Daten die Rechte und Pflichten der Parteien nach den Anforderungen von Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“).
1. Anwendungsbereich
1.1 Vertragsverhältnisse: Die Parteien haben einen Vertrag über die Erbringung verschiedener Leistungen geschlossen („Hauptvertrag„). Die Durchführung des Hauptvertrages erfordert eine Verarbeitung von Daten durch die Parteien. Bei diesen Daten kann es sich um personenbezogene Daten des Auftraggebers handeln. Die Parteien treffen die vorliegende Datenschutzvereinbarung, um eine Übereinstimmung der Verarbeitungstätigkeiten mit dem europäischen Datenschutzrecht sicherzustellen.
1.2 Rollenverteilung: Die Parteien stimmen überein, dass in datenschutzrechtlicher Hinsicht der Auftraggeber die Rolle des Verantwortlichen i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO und der Auftragnehmer die Rolle des Auftragsverarbeiters i. S. d. Art. 4 Nr. 8 DSGVO einnehmen.
1.3 Vorrang: Diese Vereinbarung ergänzt den Hauptvertrag hinsichtlich des datenschutzrechtlichen Verhältnisses der Parteien zueinander und geht diesem in ihrem Anwendungsbereich vor. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Durchführung des Hauptvertrags und ersetzt sämtliche etwaige vorbestehende Regelungen zwischen den Parteien zum selben Gegenstand, insbesondere etwaige bestehende Auftragsverarbeitungsverträge und alle sonstigen Vereinbarungen betreffend datenschutzrechtlicher Informationspflichten.
2. Definitionen
2.1 Anwendbare Definitionen: In dieser Vereinbarung haben die nachfolgend aufgeführten Begriffe die ihnen zugewiesene Bedeutung:
2.2.1 „Auftraggeber-Daten“ meint sämtliche personenbezogene und nicht personenbezogene Daten von betroffenen Personen, die der Auftraggeber allein oder gemeinsam verarbeitet (i) oder im Auftrag verarbeiten lässt (ii).
2.2.2 „Weitere Auftragsverarbeiter“ meint die Beauftragung eines Auftragsverarbeiters durch den Auftragnehmer mit hauptvertraglich vereinbarten (Teil-) Leistungen, wobei der Unterauftragsverarbeiter zum Zwecke der Erfüllung dieser Beauftragung Zugriff auf Auftraggeber-Daten erhält.
2.2.3 „EU-Datenschutzvorschriften“ meint (i) die Datenschutzgrundverordnung (EU) 2016/679) (hier: „DSGVO“); (ii) die ePrivacy-RL (Richtlinie EG 2002/58 in Form der Richtlinie EG 2009/136); sowie (iii) jede nationale oder unionsrechtliche Datenschutzvorschrift, die auf Basis von, als Ersatz für oder als Erweiterung der DSGVO oder ePrivacy-RL erlassen wird.
2.2.4 Die Begriffe „personenbezogene Daten„, „besondere Kategorien personenbezogener Daten„, „Erhebung„, „Verarbeitung“ und „Übermittlung“ haben die in der DSGVO definierte Bedeutung.
2.2 Nicht anwendbare Definitionen: Zwischen den Parteien in anderen Dokumenten vereinbarte Definitionen finden auf diese Vereinbarung keine Anwendung.
3. Umfang der Beauftragung
3.1 Umfang: Die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten erfolgt entsprechend den in Anlage B.1 zu diesem Vertrag enthaltenen Festlegungen zu Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Datenverarbeitung. Die Verarbeitung betrifft nur die dort festgelegten Arten der Auftraggeber-Daten und bestimmten Kategorien betroffener Personen.
3.2 Drittlandtransfer: Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Auftraggeber-Daten unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages auch außerhalb der Europäischen Union zu verarbeiten, wenn er den Auftraggeber vorab über den Ort der Datenverarbeitung informiert und die Voraussetzungen der Art. 44-46 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO vorliegt. Es ist dem Auftragnehmer auch unter Einschaltung weiterer Auftragsverarbeiter gestattet, die Aufraggeber-Daten in einem Drittland zu verarbeiten. Soweit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Drittlandtransfer angewiesen wurde, ergeben sich Ort und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung aus Anlage B.2. Im Falle künftiger Datenverarbeitungsprozesse erfolgt die Datenverarbeitung in einem Drittland nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, es sei denn der Auftragnehmer ist durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, dazu verpflichtet. Im Falle einer solchen Verpflichtung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
3.3 Kosten: Die Erfüllung dieser Vereinbarung wird nicht gesondert vergütet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
4. Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
4.1 Weisungsrecht: Die Weisungsbefugnis des Auftraggebers bezieht sich nur auf die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten durch den Auftragnehmer. Sie begründet keinen Anspruch des Auftraggebers auf Änderungen an Produkten, Software etc. Der Auftragnehmer verarbeitet die Auftraggeber-Daten ausschließlich in Übereinstimmung mit den anfänglichen Weisungen und den Einzelweisungen des Auftraggebers. Wird der Auftragnehmer durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, denen er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit; sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
4.2 Anfängliche Weisungen: Dieser Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage B.1) und im Übrigen der Hauptvertrag beinhalten anfänglich dokumentierte Weisungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer sowie die Kontaktdaten der jeweils weisungsberechtigten Personen und Ansprechpartner im Datenschutz sowie den gegebenenfalls benannten Datenschutzbeauftragten. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der benannten Personen ist unverzüglich der Nachfolger bzw. Vertreter in Textform zu benennen.
4.3 Einzelweisungen: Während der Vertragslaufzeit zusätzlich zu den anfänglichen Weisungen erfolgende Einzelweisungen hinsichtlich der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sind vom Auftraggeber zu dokumentieren. Weisungen, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgehen und auch nicht erforderlich sind, um Rechtsverstöße im Zuständigkeitsbereich des Auftragnehmers zu verhindern beziehungsweise abzustellen, können kostenpflichtig sein. Die Kosten werden entsprechend des durch den Auftragnehmer nachzuweisenden Aufwands entsprechend der Regelungen des Hauptvertrages berechnet. Sollte es sich bei einer Einzelweisung nicht um eine Weisung hinsichtlich der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten handeln, sondern um eine Anforderung zusätzlicher Dienst- oder Werkleistungen aus dem Portfolio des Auftragnehmers, gelten die Regelungen des Hauptvertrags. Ist eine Weisung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand umsetzbar, steht dem Auftragnehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Hauptvertrages, die mit der Kündigung dieses Vertrages verbunden ist, zu.
4.4 Hinweispflicht: Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine zulässige Einzelweisung gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, ist er nach einer entsprechenden unverzüglichen Mitteilung an den Auftraggeber berechtigt die Ausführung der Weisung bis zu einer Bestätigung der Weisung durch den Auftraggeber auszusetzen. Die Parteien stimmen darin überein, dass die alleinige Verantwortung für die weisungsgemäße Verarbeitung der Auftraggeber-Daten beim Auftraggeber liegt. Der Auftragnehmer kann angemessene Sicherheiten verlangen, bevor er Weisungen ausführt, die nach objektiv nachvollziehbarer (nicht notwendig richtiger) Einschätzung des Auftragnehmers rechtswidrig sind und bei deren Umsetzung dem Auftragnehmer Schäden drohen.
5. Verantwortlichkeit des Auftraggebers
5.1 Datenschutzrechtliche Vorschriften: Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen im Verhältnis der Parteien zueinander allein verantwortlich. Sollten Dritte gegen den Aufragnehmer aufgrund des Vertrages Ansprüche geltend machen, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen.
5.2 Gewährleistung für besondere Kategorien: Der Auftraggeber gewährleistet insbesondere, dass besonderer Kategorien im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO oder personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Art. 10 DSGVO ausschließlich im Einklang mit EU-Datenschutzvorschriften verarbeitet werden.
5.3 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die in Art. 30 Abs. 2 DSGVO genannten Angaben zur Verfügung zu stellen.
5.4 Informationspflicht: Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer die Auftraggeber-Daten rechtzeitig zur Leistungserbringung nach dem Hauptvertrag zur Verfügung zu stellen und er ist verantwortlich für die Qualität der Auftraggeber-Daten. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten feststellt.
5.5 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden: Ist der Auftragnehmer gegenüber einer staatlichen Stelle oder einer Person verpflichtet, Auskünfte über die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten zu erteilen oder mit diesen Stellen anderweitig zusammenzuarbeiten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer auf erstes Anfordern bei der Erteilung solcher Auskünfte bzw. der Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen zur Zusammenarbeit zu unterstützen.
6. Mitteilungs- und Unterstützungspflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der dem Auftraggeber obliegenden Pflichten aus Art. 32 – 36 DSGVO sowie nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Personen.
6.1 Datenschutzvorfall: Soweit den Auftraggeber eine gesetzliche Melde- und Benachrichtigungspflicht wegen einer Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten, insbesondere nach Art. 33 und Art. 34 DSGVO trifft, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber zeitnah über etwaige und meldepflichtige Ereignisse in seinem Verantwortungsbereich informieren. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Erfüllung der Melde- und Benachrichtigungspflichten auf dessen Ersuchen im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen gegen Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden nachzuweisenden Aufwände und Kosten unterstützen. Die Kostentragungspflicht des Auftraggebers gilt nicht, wenn die Unterstützungsleistung des Auftragnehmers wegen eines Gesetzes- oder Vertragsverstoß durch den Auftragnehmer erforderlich wurde.
6.2 Datenschutz-Folgenabschätzung: Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen gegen Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden nachzuweisenden Aufwände und Kosten bei etwa vom Auftraggeber durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzung und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der Aufsichtsbehörden nach Art. 35 und Art. 36 DSGVO unterstützen.
6.3 Rechte der betroffenen Personen:
6.3.1 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte betroffener Personen, insbesondere nach Art. 15 bis Art. 22 DSGVO nachzukommen.
6.3.2 Soweit eine betroffene Person einen Antrag auf Wahrnehmung der ihr zustehenden Rechte unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen an den Auftraggeber weiterleiten und dem Auftraggeber über Informationen über die gespeicherten Auftraggeber-Daten, die auftragsgemäßen Empfänger der Auftraggeber-Daten und die Zwecke der Verarbeitung mitteilen, sofern dem Auftraggeber diese Informationen nicht selbst vorliegen.
6.3.3 Auf Weisung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen gegen Erstattung der dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden nachzuweisenden Aufwände und Kosten dem Auftraggeber die Umsetzung des Ersuchens der betroffenen Person ermöglichen, wenn und soweit die Umsetzung dem Auftraggeber selbst unmöglich ist.
7. Nachweise und Überprüfungen
7.1 Nachweis zu Art. 28 DSGVO: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf dessen Anforderung alle erforderlichen und beim Auftragnehmer vorhandenen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellen.
7.2 Kontrollrecht: Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen durch den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten zu kontrollieren.
7.3 Vor-Ort-Kontrolle: Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten auf eigene Kosten, ohne übermäßige Störung des Betriebsablaufs und unter strikter Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers nach rechtzeitiger Vorankündigung insbesondere die Geschäftsräume des Auftragnehmers, in denen Auftraggeber-Daten verarbeitet werden, zu betreten, um sich von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt insoweit als durch diese die Möglichkeiten des Auftraggebers, Nachweise gegenüber der Aufsichtsbehörde oder betroffenen Personen zu führen, nicht beeinträchtigt werden. Die Parteien treffen vorab eine Regelung über die Übernahme der Mehrkosten durch den Auftraggeber, die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle dem Auftragnehmer entstehen. Eine Kostentragungspflicht des Auftraggebers scheidet aus, wenn die Kontrolle wegen Gesetzes- oder Vertragsverstoß durch den Auftragnehmer erforderlich wurde.
7.4 Verweigerungsrecht: Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verpflichtungen des Auftraggebers, Informationen nicht zu offenbaren, die sensibel im Hinblick auf die Geschäfte des Auftragnehmers sind oder wenn der Auftragnehmer durch deren Offenbarung gegen gesetzliche oder andere vertragliche Regelungen verstoßen würde. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zugang zu Daten oder Informationen über andere Kunden des Auftragnehmers, zu Informationen hinsichtlich Kosten, zu Qualitätsprüfungs- und Vertrags-Managementberichten sowie zu sämtlichen anderen vertraulichen Daten des Auftragnehmers, zu erhalten. Das Verweigerungsrecht gilt, soweit als dadurch der Kontrollzweck nicht beeinträchtigt wird.
7.5 Vorankündigung: Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig (in der Regel mindestens zwei Wochen vorher) über alle mit der Durchführung der Kontrolle zusammenhängenden Umstände zu informieren. Im Ausnahmefall kann auch eine Kontrolle ohne vorherige Ankündigung angemessen sein, wenn anderenfalls der Kontrollzweck gefährdet ist.
7.6 Häufigkeit: Der Auftraggeber darf eine Überprüfung pro Kalenderjahr durchführen. Der Auftraggeber wird durch diese Klausel grundsätzlich nicht in der Häufigkeit seines Kontrollrechts beschränkt.
7.7 Beauftragung eines Dritten: Beauftragt der Auftraggeber einen Dritten mit der Durchführung der Kontrolle, hat der Auftraggeber den Dritten schriftlich ebenso zu verpflichten, wie auch der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet ist. Zudem hat der Auftraggeber den Dritten auf Verschwiegenheit und Geheimhaltung zu verpflichten, es sei denn, dass der Dritte einer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt. Die Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtung gilt so weit, als dass sie dem Kontrollzweck des 7.2 nicht entgegensteht. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber diesem die Verpflichtungsvereinbarungen mit dem Dritten unverzüglich vorzulegen. Der Auftraggeber darf keinen Konkurrenten des Auftragnehmers, der in einem unmittelbarem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht, mit der Kontrolle beauftragen.
7.8 Verzicht auf eine Vor-Ort-Kontrolle: Nach Vorschlag des Auftragnehmers kann der Nachweis der Einhaltung der Pflichten nach diesem Vertrag anstatt durch eine Vor-Ort-Kontrolle auch durch die Vorlage eines geeigneten, aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren oder Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit – z.B. nach BSI-Grundschutz – („Prüfungsberichts“) erbracht werden, sofern der Prüfbericht es dem Auftraggeber in angemessener Weise ermöglicht, sich von der Einhaltung der Vertragspflichten zu überzeugen. Der Auftraggeber behält das Wahlrecht.
8. Sicherheit der Verarbeitung
8.1 Technische und organisatorische Maßnahmen: Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich gemäß Art. 32 DSGGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor Beginn und während der Verarbeitung eine Liste der aktuellen ergriffenen und dokumentierten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verfügung.
8.2 Alternative und adäquate Maßnahmen: Dem Auftragnehmer ist es gestattet, alternative und adäquate technische und organisatorische Maßnahmen während der Laufzeit des Vertrages zu ändern oder anzupassen, solange sie das Sicherheitsniveau der bei Vertragsschluss implementierten Maßnahmen nicht unterschreiten und den gesetzlichen Anforderungen genügen.
8.3 Vertraulichkeitsverpflichtung: Den bei der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Der Auftragnehmer wird alle Beschäftigten und Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und der Erfüllung dieses Vertrages betraut werden, zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit keine angemessene gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht.
8.4 Risiko: Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten.
9. Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter
9.1 Allgemeine, schriftliche Genehmigung: Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer hiermit eine allgemeine, schriftliche Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter zur Verarbeitung der Auftraggeber-Daten in Anspruch zu nehmen. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinzugezogenen weiteren Auftragsverarbeiter ergeben sich aus Anlage 2.
9.2 Änderung der weiteren Auftragsverarbeiter: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Benachrichtigung aus sachlichen Gründen Einspruch zu erheben. Erhebt der Auftraggeber Einspruch, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Hauptvertrag und diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.
9.3 Verpflichtung der weiteren Auftragsverarbeiter: Der Auftragnehmer hat im Falle einer Beauftragung von anderen Auftragsverarbeitern vertraglich und mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen sicherzustellen, dass die in Art. 28 Abs. 3 DSGVO niedergelegten Pflichten auch entsprechend gegenüber den anderen Unterauftragsverarbeitern gelten.
10. Haftung
10.1 Außenverhältnis: Die Parteien haften entsprechend den gesetzlichen Haftungsregelungen aus Art. 82 DSGVO.
10.2 Innenverhältnis: Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach den Datenschutzgesetzen unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung oder Nutzung im Rahmen der Auftragsverarbeitung erleidet, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallen und/oder aus einer sonstigen Pflichtverletzung des Auftraggebers nach diesem Vertrag oder nach dem Hauptvertrag herrühren und/oder auf rechtswidrigen Weisungen und/oder Anforderungen des Auftraggebers beruhen, ist im Innenverhältnis zum Auftragnehmer alleine der Auftraggeber gegenüber dem Betroffenen verantwortlich.
Freistellung: Soweit Dritte Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen, die ihre Ursache in einem schuldhaften Verstoß des Auftraggebers gegen diesen Vertrag oder gegen eine seiner Pflichten als datenschutzrechtlich Verantwortlicher haben, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer auch von allen etwaigen Geldbußen, die gegen den Auftragnehmer verhängt werden, in dem Umfang auf erstes Anfordern freizustellen, in dem der Auftraggeber Anteil an der Verantwortung für den durch die Geldbuße sanktionierten Verstoß trägt.
10.3 Unterstützungspflicht: Die Parteien sind dazu verpflichtet, sich einander bestmöglich zu unterstützen, damit sich die jeweilige Partei gegenüber dem Dritten nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO enthaften kann.
10.4 Offenlegung: Der Auftragnehmer ist zum Zwecke der Enthaftung gem. Art. 82 Abs. 3 DSGVO dazu befugt, Details zu Weisungen des Auftraggebers und zur erfolgten Verarbeitung offenzulegen.
11. Beendigung des Hauptvertrags
11.1 Laufzeit und Kündigung: Die Laufzeit und Kündigung dieses Vertrags richten sich nach den Bestimmungen zur Laufzeit und Kündigung des Hauptvertrags. Eine Kündigung des Hauptvertrags bewirkt automatisch auch eine Kündigung dieses Vertrags. Eine isolierte ordentliche Kündigung dieses Vertrags ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
11.2 Löschen: Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen hat der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers sämtliche Auftraggeber-Daten (inkl. Kopien) zu löschen, sofern nicht nach dem Unionsrecht, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen mitgliedstaatlichen Recht eine Pflicht zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht, oder in geeigneter Weise zurückzugeben. Einer Löschung steht das Anonymisieren der Auftraggeber-Daten gleich. Hat der Auftraggeber bis zum Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen dem Auftragnehmer seine Wahl nicht mitgeteilt, ist der Auftragnehmer berechtigt die Auftraggeber-Daten zu löschen.
11.3 Dokumentation: Im Falle der Löschung oder Anonymisierung der Auftraggeber-Daten hat der Auftragnehmer diese in einem Protokoll zu dokumentieren. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung oder gesetzlichen Aufbewahrungsfristen dienen, hat der Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Schriftform: Änderungen oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform oder eines dokumentierten elektronischen Formats. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
12.2 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine gesetzeskonforme Regelung ersetzen.
12.3 Anwendbares Gericht und Gerichtsstand: Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand entspricht demjenigen aus dem Hauptvertrag, im Übrigen dem Sitz des Auftragnehmers.
Anlagen:
Anlage B.1: Gegenstand, Art und Zweck der Datenverarbeitung, anfängliche Weisungen Datenarten und Kategorien der Betroffenen, Dauer, Datenschutzbeauftragter und Ansprechpartner
Anlage B.2: Liste der von Auftragnehmer begründeten Unterauftragsverhältnisse
Anlage B.1 zum Auftragsverarbeitungsvertrag
Gegenstand, Art und Zweck der Datenverarbeitung, anfängliche Weisungen, Art der Daten und Kreis der Betroffenen, Dauer, Weisungsberechtigte, Weisungsempfänger, Datenschutzbeauftragter und Ansprechpartner
1. Gegenstand des Auftrages
Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit einer Softwarelösungen im Immobilienbereich. Diese beinhaltet folgende Funktionen:
- Nutzung als Datenbank, die Immobilienangebote diverser öffentlicher Plattformen komprimiert vereint und verschiedene Analysen mittels Soziodaten ermöglicht
- Nutzung als Arbeitsplattform zur Koordinierung von Sales-Prozessen
- Nutzung als Renditerechner
2. Zwecke der Verarbeitung
Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist es, dem Auftraggeber eine Standortanalyse zur Bewertung eigener Vorhaben sowie eine Analyse von Markt und Wettbewerb zu ermöglichen. Darüber hinaus dient sie dem portalübergreifenden Auffinden von Immobilienangeboten.
Daneben sollen dem Auftraggeber die Koordinierung jeglicher Prozesse, die zum Lebenszyklus einer Immobilie gehören, wie z.B. Bestand, Neubau, Umbau und Modernisierung erleichtert werden.
Ein weiter Zweck der Verarbeitung von personenbezogen Daten ist die Ermöglichung der Errechnung von Renditen, damit der Auftraggeber Kaufinteressenten eine individuelle Renditerechnung vorlegen kann. Damit soll den potenziellen Käufern verdeutlicht werden, wie hoch die Rendite für sie bei dem Kauf der jeweiligen Immobilie ausfallen würde.
3. Umfang und Art der Verarbeitung
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber einen Account für die Nutzung der Software zur Verfügung. Damit kann der Auftraggeber auf sämtliche Datenbestände der Datenbank zugreifen und die jeweiligen Filterfunktionen der Datenbank nutzen. Je nach Lizenz kann der Kunde auch Daten eigener Immobilienangebote in die Datenbank einspielen. Zudem kann der Auftraggeber sämtliche Kontakte und Projekte in der Software anlegen. Gleichzeitig können sich seine Mitarbeiter innerhalb des Accounts registrieren. Weiter kann er seine Kontakte zur Nutzung der Software einladen, die dann entsprechend seinen Einstellungen Zugriffsrechte auf die Daten seiner Kontakte und Projekte erhalten können. Über den Account kann der Auftraggeber außerdem den Renditerechner nutzen und über die Verbindung der Daten eines Kaufinteressenten und einer Immobilie die konkrete Rendite des Kaufs errechnen.
4. Kategorie der Daten
- Personenstammdaten (Vor- und Nachname, Geburtstag, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Familienstand, Güterstand, Staatsangehörigkeit, Personalausweisnummer, Steuer-ID)
- Daten zum Beruf (Position, Beschäftigungsverhältnis, Nettoeinkommen)
- Vertrags- und Zahlungsdaten, Rechnungsdaten, Buchungsdaten
- Kommunikationsdaten (z.B. Nachrichtenverlauf)
- Interessenten- Mieterdaten (Mietanfragen, Gehaltsnachweise, Mieterselbstauskunft)
5. Kategorie der betroffenen Personen
- Bauträger, Makler, Vertriebler
- Lieferanten
- Architekten
- Handwerker
- Mitarbeiter des Auftraggebers
- Interessenten, Käufer und Mieter des Immobilienangebots
6. Dauer der Verarbeitung
Personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Softwarenutzung verarbeitet werden, werden spätestens drei Monate nach Beendigung des Hauptvertrages gelöscht. Personenbezogenen Daten, die wir in unseren Backups speichern, werden spätestens sechs Monate nach Beendigung des Hauptvertrags gelöscht.
Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit Testversionen der Software verarbeitet werden, werden spätestens sechs Monate nach Auslaufen der Testversion gelöscht.
Anlage B.2 Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter
Es werden folgende weiteren Auftragsverarbeiter für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzt:
1. Hetzner Online GmbH, Industriestraße 25, 91710 Gunzenhausen
1.1 Ort der Verarbeitung, ggf. Drittlandtransfer und Angabe der Rechtsgrundlage nach Art. 44 ff. DSGVO: Europäische Union
1.2 Verarbeitungszweck: Webhosting
2. Wasabi Technologies LLC, 75 Arlington Street, Suite 810, Boston, MA 02116
2.1 Ort der Verarbeitung, ggf. Drittlandtransfer und Angabe der Rechtsgrundlage nach Art. 44 ff. DSGVO: Drittlandtransfer in die USA unter Verwendung von Standardvertragsklauseln gem. Art. 46 Abs. 2 lit. c) DSGVO
2.2 Verarbeitungszweck: Cloudspeicher
3. SMTP2GO (Sand Dune Mail Ltd), 96-106 Manchester Street, Christchurch 8011, New Zealand
3.1 Ort der Verarbeitung, ggf. Drittlandtransfer und Angabe der Rechtsgrundlage nach Art. 44 ff. DSGVO: Drittlandtransfer nach Neuseeland auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses, Art. 45 Abs. 1 DSGVO
3.2 Verarbeitungszweck: E-Mail delivery service
Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF)
Leipzig, 28. November 2025